c) In der Beschwerde-/Rekursantwort stellt das kantonale Steueramt die Existenz der C GmbH nicht in Frage, doch erfülle diese bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit der D AG bloss die Rolle einer Zahlstelle und nicht die einer Vertragspartnerin. Zugleich habe die C GmbH dem Pflichtigen dazu verholfen, Abzüge geltend zu machen, die ihm als Arbeitnehmer nicht zustünden. Das Arbeitsverhältnis habe am 1. April 2008 begonnen, während die C GmbH erst am 15. April 2008 gegründet worden sei. Unter solchen Umständen habe der Pflichtige selbst und nicht die C GmbH den Arbeitsvertrag abgeschlossen. Ferner habe die C GmbH einen falschen Lohnausweis ausgestellt;