Die Mittel aus der C GmbH könne der Pflichtige nur in Form von Lohn oder einer Gewinnausschüttung beziehen. Unter diesen Umständen habe das kantonale Steueramt die gewählte Vertragsgestaltung und den von der C GmbH an den Pflichtigen ausgeschütteten Nettolohn von Fr. 96'477.- zu akzeptieren (R-act. 2 und 5).