Ebenso wenig liege eine Steuerumgehung vor. Um seine Tätigkeit bei B AG aufnehmen zu können, habe er somit die C GmbH gründen müssen. Derartige Konstruktionen seien in der IT-Branche und überhaupt in der Beratung gang und gäbe. Mithin sei die C GmbH nicht aus Gründen der Steuerersparnis gegründet worden, sondern um dem Pflichtigen überhaupt eine Arbeit zu verschaf- 2 DB.2011.141 2 ST.2011.210 -8-