b) Zur Begründung von Beschwerde und Rekurs bringt der Pflichtige vor, dass der Support-Vertrag entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts nicht als Simulation aufgefasst werden dürfe, auch wenn er mit der D AG einen Arbeitsvertrag hätte abschliessen können. Diese habe als Vertragspartnerin nur eine juristische Person akzeptiert, denn im Fall der Auftragserteilung an eine natürliche Person hätte sich sozialversicherungsrechtlich das Problem der "Scheinselbständigkeit" gestellt. Als "Einmann-Betrieb" ohne Möglichkeit zur Akquisition von Kunden sei er auf die Dienste der D AG als Vermittlerin angewiesen. Ebenso wenig liege eine Steuerumgehung vor.