Dies zeige, dass der Pflichtige ausschliesslich für die D AG tätig gewesen sei. Deren Zahlungen an die C GmbH seien dem Pflichtigen direkt zuzurechnen, und als Alleineigentümer könne der Pflichtige über das Konto der C GmbH unbeschränkt verfügen. Die von Lehre und Rechtsprechung zur Steuerumgehung entwickelten Voraussetzungen seien hier erfüllt: Die Rechtsgestaltung erweise sich als ungewöhnlich und bezüglich der wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen. Die vorgeschobene C GmbH diene einzig dazu, dass der Pflichtige Auslagen geltend machen könne, die er als unselbstständig Erwerbender nicht abziehen könnte.