Unter den dargelegten Umständen kam der Steuerkommissär zur Ansicht, dass der Vertrag zwischen der C GmbH und der D AG als simuliert zu betrachten sei. In Wirklichkeit habe letztere mit dem Pflichtigen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dementsprechend habe die D AG der Dienstabteilung Quellensteuer den Bruttolohn gemeldet und zugleich die Quellensteuer auf diesem Lohn abgeliefert; umgekehrt habe die C GmbH weder das eine noch das andere getan. Die Zahlungen der D AG an die C GmbH seien deren einzigen verbuchten Erträge im Jahr 2008 gewesen. Dies zeige, dass der Pflichtige ausschliesslich für die D AG tätig gewesen sei.