es an die C GmbH weitergeleitet habe. Der Steuerkommissär habe in diesem Vertragskonstrukt eine Steuerumgehung erblickt. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 13. Dezember 2010 habe sich der Pflichtige als freiberuflich in der IT-Branche tätiger Entwickler und Programmierer bezeichnet. Aufgrund der hohen Arbeitsauslastung bedürfe er für die Akquisition einer Vermittlerin. Die Zahlungen flössen über diese, damit sie die Entrichtung der periodisch geschuldeten Vermittlungsprämie prüfen könne. Unter den dargelegten Umständen kam der Steuerkommissär zur Ansicht, dass der Vertrag zwischen der C GmbH und der D AG als simuliert zu betrachten sei.