4. a) In den Einspracheentscheiden erwog das kantonale Steueramt, die Untersuchung im Veranlagungsverfahren habe ergeben, dass der Pflichtige mit der C GmbH keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen und diese keine Quellensteuern bezahlt habe. Vielmehr habe er mit der D AG einen Vertrag abgeschlossen, der inhaltlich einem Arbeitsvertrag entspreche. Trotz dieses Vertragsverhältnisses habe er bei der B AG als Auftraggeberin gearbeitet und sei dieser gegenüber rapport- und weisungspflichtig gewesen. Die B AG habe das Entgelt hierfür an die D AG geleistet, die