Sind diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so ist der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.