3. a) Grundsätzlich steht es jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt. Das Problem der Steuerumgehung stellt sich dort, wo das Steuergesetz bezüglich der Steuerfolgen nach der ratio legis – wie hier – zwar an das Zivilrecht anknüpft, sich die gewählte zivilrechtliche Ausgestaltung im Ergebnis aber als rechtsmissbräuchlich erweist. Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 28. Januar 2005, StE 2005 B 25.2 Nr. 7 E. 4; Markus Reich, Steuerrecht, 2009, S. 134 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Vorbem. zu Art. 109 - 121 DBG N 37 ff., und Vor-