2 DB.2011.141 2 ST.2011.210 -5- fochtenen Einspracheentscheid) festzusetzen". Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung. In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 2. September 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Auf die Begründung des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen ist, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen. Die Kammer zieht in Erwägung: