{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-141_2012-02-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_141_zy.pdf", "Checksum": "228f543af2a5510edc7e38ab1ca816af"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.141", "ST.2011.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "accafc72b8615ed9be4620408c6e54c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG\n\n Gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus dem\nArbeitsverhältnis mitsamt gewissen Nebenleistungen steuerbar; davon abgezogen\nwerden laut Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. d StG die gemäss Gesetz,\nStatut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hin-\nterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Der Pflichtige bemängelt, dass das kantonale Steueramt nur die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Bruttolohn gemäss Lohnausweis von Fr. 106'439.- zum Abzug\nzugelassen hat. Denn würde man der Argumentation des kantonalen Steueramts folgen, müsste dieses die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auf dem Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 174'247.- zum Abzug zulassen. Auch wenn es in den Einspracheentscheiden nicht deutlich zum Ausdruck kommt, hat das kantonale Steueramt\ndies schon berücksichtigt, indem es, ausgehend vom steuerbaren Einkommen gemäss\nSteuererklärung – welche bereits Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 9'962.- enthält\n(deklariert wurde der um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzte Nettolohn von\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n- 12 -\n\nFr. 96'477.-) – weitere Fr. 9'962.- zum Abzug zuliess. Da die effektiv geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bei einem Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 174'247.- tiefer\nwären, bleibt kein Raum mehr für weitere Abzüge, erweist sich doch der insgesamt\ngewährte Abzug (2x Fr. 9'962.-) als eher grosszügig.\n\nDie erhebliche Steuerersparnis ist zudem auch dann noch gegeben, wenn\nunter Berücksichtigung der Gesamtsteuerbelastung die angeführten Mehrwertsteuern\nder C GmbH von Fr. 9'369.75, deren Gewinn- und Kapitalsteuern von rund Fr. 500.-\nsowie die bei Ausschüttung des Gewinns von knapp Fr. 2‘000.- beim Pflichtigen anfallenden weiteren Einkommensteuern von rund Fr. 420.- an die vom kantonalen Steueramt ermittelte Steuerersparnis von Fr. 17'128.- angerechnet werden. Ausser Betracht\nfallen hingegen die sonstigen durch die Gründung und Verwaltung der C GmbH angefallenen Kosten, sind doch bei der Würdigung des effektiven Moments der erheblichen\nSteuerersparnis nur rein steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.\n\nDiese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.\n\n6. Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1987).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n"}