{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-141_2012-02-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_141_zy.pdf", "Checksum": "228f543af2a5510edc7e38ab1ca816af"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.141", "ST.2011.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. 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Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG\n\n c) aa) Wirtschaftlich betrachtet war der Pflichtige seit 1. April 2008 unbefristet\nmit einem vollen Pensum von 42.5 Std. pro Woche als Software-Entwickler bei B AG\ntätig. So gesehen scheint es eher ungewöhnlich, dass der Pflichtige nicht einen Arbeitsvertrag mit der B AG abgeschlossen, sondern die D AG dazwischengeschaltet hat\n(R-act. 3/4). Dies gilt namentlich deswegen, weil in der Schweiz bekanntlich ein Mangel\nan qualifizierten EDV-Fachkräften besteht. Zwar erweckt die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses zwischen der D AG und der C GmbH als \"Support-Vertrag\" den Anschein\neiner Unterstützungsleistung; wie in E. 5a zuvor festgehalten, handelt es sich jedoch\ntatsächlich um einen Personalverleih. Als ungewöhnlich und geradezu absonderlich ist\nvorliegend zu würdigen, dass die D AG den Pflichtigen in seinem Fortkommen in der\nWeise behindert, als sie ihn nicht direkt an einen Arbeitgeber vermittelt, sondern auf\nder Zwischenschaltung einer juristischen Person besteht. Das Konstrukt der C GmbH,\ndie zwar eine selbstständige Rechtspersönlichkeit darstellt, wirtschaftlich jedoch mit\ndem Pflichtigen als Geschäftsführer und einzigem Gesellschafter identisch ist, erscheint insbesondere aus arbeitsrechtlicher Sicht sachwidrig; denn die Erfüllung der\nArbeitsleistung ist gemäss Art. 321 OR grundsätzlich eine vom Arbeitnehmer persönlich zu erfüllende Verpflichtung (Portmann, Art. 321 Rz. 1).\n\nbb) Der Pflichtige räumt ein, dass die Zwischenschaltung der C GmbH anstelle einer direkten Vertragsbeziehung zwischen ihm und der D AG mit der Absicht gewählt worden ist, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Denn die D AG habe nicht\nals Arbeitgeberin des Pflichtigen gelten und in dieser Eigenschaft mit den zuständigen\nAusgleichskassen abrechnen wollen (R-act. 2 und 5 S. 5). Im Weiteren dient die C\nGmbH als Zwischenglied dazu, das von der D AG geleistete Entgelt auf die C GmbH\nund den Pflichtigen aufzuteilen. Damit sollen Steuern gespart werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gründung einer juristischen Person anstelle der Abwicklung\neiner Erwerbstätigkeit in der Form einer Einzelfirma oder in einem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keine ökonomischen Vorteile bringe, wie der Pflichtige dartut (R-act. 2\nund 5 S. 8). Im vorliegenden Fall liegt die Absicht des Pflichtigen, mit der Gründung der\nC GmbH Steuern zu sparen, auf der Hand. Wie das kantonale Steueramt zutreffend\ndarlegt, besteht der von der C GmbH im Jahr 2008 erzielte Ertrag von Fr. 156'162.-\nausschliesslich aus den Zahlungen der D AG für die Arbeitsleistung des Pflichtigen bei\nder B AG (T-act. 1.3). Dass die C GmbH überhaupt irgendwelche Aktivitäten entfaltet\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n- 11 -\n\nhat, ist vom Pflichtigen weder substanziiert behauptet noch belegt worden. Trotzdem\nhat die C GmbH in ihrer Erfolgsrechnung u.a. namhaften Betriebsaufwand behauptet\nund Abschreibungen vorgenommen, so dass für das Geschäftsjahr 2008 lediglich noch\nein Gewinn von knapp Fr. 2'000.- ausgewiesen wird (T-act. 1.3).\n\ncc) Schliesslich ist dem kantonalen Steueramt im Grundsatz auch darin beizupflichten, dass das gewählte Vorgehen eine erhebliche Steuerersparnis zur Folge\nhätte, wenn der Pflichtige entsprechend seiner Deklaration veranlagt würde. Laut Berechnung im Einspracheentscheid ergäbe die Veranlagung gemäss Deklaration des\nPflichtigen eine Steuerlast von (Fr. 13'137.- [Staats- und Gemeindesteuern 2008] +\nFr. 3'791.- [Direkte Bundessteuer 2008] =) Fr. 16'928.-, während die Nichtberücksichtigung der C GmbH eine solche von (Fr. 24'339.- [Staats- und Gemeindesteuern 2008] +\nFr. 9'717.- [Direkte Bundessteuer 2008] =) Fr. 34'056.- zur Folge hätte.\n\nDer Pflichtige wendet zu Unrecht ein, dass der Lohn für Dezember 2008 erst\nim Jahr 2009 ausbezahlt worden sei und somit erst dann besteuert werden dürfe. Denn\nnach der Soll-Methode gilt das Einkommen dann als zugeflossen, wenn der Pflichtige\neinen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat (Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, Art. 210 N 22 DBG bzw. § 50 N 23 StG). Dass infolge Unsicherheit\nder Erfüllung auf den Zahlungszeitpunkt abzustellen sei, kann hier offensichtlich nicht\ngesagt werden.\n\n"}