{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-141_2012-02-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_141_zy.pdf", "Checksum": "228f543af2a5510edc7e38ab1ca816af"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.141", "ST.2011.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. 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Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG\n\n c) In der Beschwerde-/Rekursantwort stellt das kantonale Steueramt die Existenz der C GmbH nicht in Frage, doch erfülle diese bezüglich des Arbeitsverhältnisses\nmit der D AG bloss die Rolle einer Zahlstelle und nicht die einer Vertragspartnerin.\nZugleich habe die C GmbH dem Pflichtigen dazu verholfen, Abzüge geltend zu machen, die ihm als Arbeitnehmer nicht zustünden. Das Arbeitsverhältnis habe am 1. April\n2008 begonnen, während die C GmbH erst am 15. April 2008 gegründet worden sei.\nUnter solchen Umständen habe der Pflichtige selbst und nicht die C GmbH den Arbeitsvertrag abgeschlossen. Ferner habe die C GmbH einen falschen Lohnausweis\nausgestellt; denn dieser weise einen Quellensteuerbetrag aus, obschon die C GmbH\ngar keine Quellensteuer bezahlt habe. Vielmehr sei dieselbe von der D AG entrichtet\nworden. Der Vertrag zwischen der D AG und der C GmbH sei inhaltlich ein Arbeitsvertrag, der den Pflichtigen wie einen Arbeitnehmer an die Verleiherin binde. Die Tätigkeit\nder D AG bestehe nicht darin, den Pflichtigen zu vermitteln; vielmehr verleihe sie ihn\nund trete dabei wie eine Arbeitgeberin auf. Der steuerbare Lohn sei im Einspracheent-\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n-9-\n\nscheid auf der Grundlage der vom Pflichtigen im Jahr 2008 erbrachten Arbeitsleistungen abzüglich der tatsächlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge korrekt ermittelt\nworden (R-act. 10).\n\n5. a) Zwischen der B AG und der D AG besteht ein – nicht aktenkundiger –\nVertrag, wonach letztere Arbeitskräfte für die Ausführung von Arbeiten im IT-Bereich\nausleiht. Aufgrund dieses Vertrags war der Pflichtige für die B AG tätig. Die D AG hat\nmit der in Gründung befindlichen C GmbH den in lit. A der Prozessgeschichte wiedergegebenen \"Support-Vertrag\" (R-act. 3/4) abgeschlossen. Dieser regelt im Wesentlichen die Rechtsstellung des Pflichtigen als Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter der C GmbH einerseits und der D AG anderseits. Wie das kantonale Steueramt in\nder Beschwerde-/Rekursantwort zutreffend einwendet, geht es in dieser Vereinbarung\nnicht um eine Unterstützung, sondern um Personalverleih. Bei einem solchen findet\neine Aufspaltung der Arbeitgeberstellung statt: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer\nmit dessen Einverständnis für bestimmte Zeit einem Dritten (Einsatzbetrieb) zwecks\nArbeitsleistung zur Verfügung. Zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer besteht\nkein echtes, sondern nur ein faktisches Vertragsverhältnis (Wolfgang Portmann, in:\nBasler Kommentar, 2007, Art. 319 Rz. 23). Schliesslich ist der Pflichtige Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C GmbH (R-act. 3/3).\n\nVon den genannten Vertragsverhältnissen ist einzig die Bedeutung der C\nGmbH umstritten und im Folgenden näher zu prüfen. Während der Pflichtige als Arbeitnehmer der C GmbH qualifziert werden will, vertritt das kantonale Steueramt die\nAuffassung, dass die Gesellschaft wegen Simulation und Steuerumgehung ausser Betracht falle.\n\nb) Eine Simulation liegt vor, wenn die Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis falsche Willenserklärungen abgeben, womit gewöhnlich die Täuschung\nvon Dritten bezweckt wird. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist das simulierte Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen. Richtet sich der übereinstimmende wirkliche und\ngegenseitig erklärte Wille ausserdem auf den Abschluss eines ernst gemeinten Vertrags, so ist dieser gültig (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht,\nAllgemeiner Teil, 9. A., 2008, Band I, Nr. 1013 ff.). Diese zivilrechtliche Folge ist auch\nim Steuerrecht massgebend (RB 2002 Nr. 92; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n- 10 -\n\nArt. 109-121 N 42 DBG und VB zu §§ 119-131 N 41 StG). Vorliegend lässt sich nicht\nsagen, dass der Vertrag zwischen der D AG und der C GmbH bloss simuliert sei.\n\n"}