{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-141_2012-02-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_141_zy.pdf", "Checksum": "228f543af2a5510edc7e38ab1ca816af"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.141", "ST.2011.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "accafc72b8615ed9be4620408c6e54c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG\n\nes an die C GmbH weitergeleitet habe. Der Steuerkommissär habe in diesem Vertragskonstrukt eine Steuerumgehung erblickt. Anlässlich der Einspracheverhandlung\nvom 13. Dezember 2010 habe sich der Pflichtige als freiberuflich in der IT-Branche\ntätiger Entwickler und Programmierer bezeichnet. Aufgrund der hohen Arbeitsauslastung bedürfe er für die Akquisition einer Vermittlerin. Die Zahlungen flössen über diese,\ndamit sie die Entrichtung der periodisch geschuldeten Vermittlungsprämie prüfen könne. Unter den dargelegten Umständen kam der Steuerkommissär zur Ansicht, dass der\nVertrag zwischen der C GmbH und der D AG als simuliert zu betrachten sei. In Wirklichkeit habe letztere mit dem Pflichtigen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dementsprechend habe die D AG der Dienstabteilung Quellensteuer den Bruttolohn gemeldet\nund zugleich die Quellensteuer auf diesem Lohn abgeliefert; umgekehrt habe die C\nGmbH weder das eine noch das andere getan. Die Zahlungen der D AG an die C\nGmbH seien deren einzigen verbuchten Erträge im Jahr 2008 gewesen. Dies zeige,\ndass der Pflichtige ausschliesslich für die D AG tätig gewesen sei. Deren Zahlungen an\ndie C GmbH seien dem Pflichtigen direkt zuzurechnen, und als Alleineigentümer könne\nder Pflichtige über das Konto der C GmbH unbeschränkt verfügen. Die von Lehre und\nRechtsprechung zur Steuerumgehung entwickelten Voraussetzungen seien hier erfüllt:\nDie Rechtsgestaltung erweise sich als ungewöhnlich und bezüglich der wirtschaftlichen\nGegebenheiten unangemessen. Die vorgeschobene C GmbH diene einzig dazu, dass\nder Pflichtige Auslagen geltend machen könne, die er als unselbstständig Erwerbender\nnicht abziehen könnte. Schliesslich würde das Vertragskonstrukt (wie näher dargelegt\nwurde) tatsächlich zu einer Steuereinsparung von rund Fr. 17'000.- führen (R-act. 4\nund 7).\n\nb) Zur Begründung von Beschwerde und Rekurs bringt der Pflichtige vor, dass\nder Support-Vertrag entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts nicht als\nSimulation aufgefasst werden dürfe, auch wenn er mit der D AG einen Arbeitsvertrag\nhätte abschliessen können. Diese habe als Vertragspartnerin nur eine juristische Person akzeptiert, denn im Fall der Auftragserteilung an eine natürliche Person hätte sich\nsozialversicherungsrechtlich das Problem der \"Scheinselbständigkeit\" gestellt. Als\n\"Einmann-Betrieb\" ohne Möglichkeit zur Akquisition von Kunden sei er auf die Dienste\nder D AG als Vermittlerin angewiesen. Ebenso wenig liege eine Steuerumgehung vor.\nUm seine Tätigkeit bei B AG aufnehmen zu können, habe er somit die C GmbH gründen müssen. Derartige Konstruktionen seien in der IT-Branche und überhaupt in der\nBeratung gang und gäbe. Mithin sei die C GmbH nicht aus Gründen der Steuerersparnis gegründet worden, sondern um dem Pflichtigen überhaupt eine Arbeit zu verschaf-\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n-8-\n\nfen. Der seitens des kantonalen Steueramts errechneten Steuerersparnis von insgesamt Fr. 17'000.- lägen verschiedene methodische Fehler zugrunde. So enthalte das\naufgerechnete Einkommen von Fr. 164'285.- ein Betreffnis von Fr. 17'077.- für den\nMonat Dezember 2008.-. Die entsprechende Zahlung der D AG sei jedoch erst im Januar 2009 geleistet worden; sie bilde Bestandteil des Gewinns 2009 der C GmbH und\ndes vom Pflichtigen im Jahr 2009 bezogenen Lohnes. Das kantonale Steueramt habe\nnur die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Bruttolohn von Fr. 106'439.- angerechnet;\nrichtigerweise müsste es aber auch auf der Differenz von Fr. 164'285.- und Fr.\n106'439.-, also auf Fr. 57'846.- die an die Sozialversicherungsträger geschuldeten Beiträge abziehen. Mit der Gründung und Aufrechterhaltung einer GmbH seien dem\nPflichtigen verschiedene Kosten erwachsen, die bei der Ermittlung einer allfälligen\nSteuerersparnis mitberücksichtigt werden müssten; so habe die C GmbH im Jahr 2008\nMehrwertsteuern von Fr. 9'369.75 abgeliefert. Die Kosten für die Gründung der C\nGmbH hätten sich auf Fr. 3'794.95 belaufen, die Kosten für Treuhand- und Rechtsberatung im Jahr 2008 auf Fr. 3'120.-. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die\nGründung einer juristischen Person anstelle der Abwicklung einer Erwerbstätigkeit in\nder Form einer Einzelfirma oder in einem Anstellungsverhältnis keine ökonomischen\nVorteile bringe. Die Mittel aus der C GmbH könne der Pflichtige nur in Form von Lohn\noder einer Gewinnausschüttung beziehen. Unter diesen Umständen habe das kantonale Steueramt die gewählte Vertragsgestaltung und den von der C GmbH an den Pflichtigen ausgeschütteten Nettolohn von Fr. 96'477.- zu akzeptieren (R-act. 2 und 5).\n\n"}