{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-141_2012-02-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_141_zy.pdf", "Checksum": "228f543af2a5510edc7e38ab1ca816af"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.141", "ST.2011.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. 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Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG\n\n 1. Vorliegend ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten.\nDie Sache ist deshalb vom Steuerrekursgericht in Dreierbesetzung zu entscheiden\n(§ 114 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] in der Fassung vom 13. September 2010).\n\n2. Der Pflichtige ist Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C GmbH.\nDeren Sitz befindet sich am Wohnsitz des Pflichtigen in F (R-act. 3/3). Mit Wirkung ab\n1.April 2008 schloss die C GmbH mit der D AG einen \"Support-Vertrag\". Effektiv tätig\nwar der Pflichtige als Senior Software-Entwickler bei B AG (R-act. 3/4). Gemäss\nLohnausweis für das Jahr 2008 erhielt der Pflichtige von der C GmbH für die\nZeitspanne vom 1. April bis 31. Dezember 2008 einen Nettolohn von Fr. 96'477.-.\n\n3. a) Grundsätzlich steht es jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen,\ndass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt. Das Problem der Steuerumgehung stellt\nsich dort, wo das Steuergesetz bezüglich der Steuerfolgen nach der ratio legis – wie\nhier – zwar an das Zivilrecht anknüpft, sich die gewählte zivilrechtliche Ausgestaltung\nim Ergebnis aber als rechtsmissbräuchlich erweist. Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 28. Januar 2005, StE 2005 B 25.2 Nr. 7 E. 4;\nMarkus Reich, Steuerrecht, 2009, S. 134 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Vorbem. zu Art. 109 - 121 DBG N 37 ff., und Vor-\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n-6-\n\nbem. zu §§ 119 - 131 StG N 36 ff., mit Hinweis auf ZStP 1992, 53; beide auch zum\nFolgenden) liegt eine Steuerumgehung vor, wenn\n\n- eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (objektives Moment),\n\n- anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat, lediglich in der\nAbsicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse\ngeschuldet wären (subjektives Moment) und\n\n- das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen\nwürde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (effektives Moment).\n\nSind diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so ist der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den\nerstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist\nstets aufgrund aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.\n\nb) Grundsätzlich tragen die Steuerbehörden die Beweislast für das Vorliegen\nsämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung. An den\nNachweis der Umgehungsabsicht sind allerdings keine allzu strengen Anforderungen\nzu stellen. Er ist erbracht, wenn die vom Steuerpflichtigen getroffene ungewöhnliche,\nsachwidrige oder absonderliche Rechtswahl keine anderen Motive als dasjenige der\nSteuerersparnis erkennen lässt. Dem Steuerpflichtigen steht der Gegenbeweis offen,\ndass die eine oder andere Voraussetzung nicht gegeben ist.\n\n4. a) In den Einspracheentscheiden erwog das kantonale Steueramt, die Untersuchung im Veranlagungsverfahren habe ergeben, dass der Pflichtige mit der C\nGmbH keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen und diese keine Quellensteuern bezahlt habe. Vielmehr habe er mit der D AG einen Vertrag abgeschlossen, der\ninhaltlich einem Arbeitsvertrag entspreche. Trotz dieses Vertragsverhältnisses habe er\nbei der B AG als Auftraggeberin gearbeitet und sei dieser gegenüber rapport- und weisungspflichtig gewesen. Die B AG habe das Entgelt hierfür an die D AG geleistet, die\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n-7-\n\n"}