{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-141_2012-02-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_141_zy.pdf", "Checksum": "228f543af2a5510edc7e38ab1ca816af"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.141", "ST.2011.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:03", "Checksum": "accafc72b8615ed9be4620408c6e54c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG\n\nRechnungsstellung:\nGrundlage für die Rechnungsstellung des Geschäftspartners sind die vom Kunden und\ndem Geschäftspartner unterzeichneten Arbeitsrapporte. Solange keine unterzeichneten Arbeitsrapporte vorliegen oder falls diese vom Kunden nicht akzeptiert werden,\nerfolgt keine Zahlung an den Geschäftspartner.\nDie Rechnungsstellung des Geschäftspartners erfolgt monatlich. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Geschäftspartner entsteht nach Eingang der Zahlung des\nKunden bei D AG. Zahlungsfrist: 30 Tage rein netto, d.h. sofort nach Eintreffen der\nKundenzahlung bei D AG.\nBei der Vorlage der Rechnung des Geschäftspartners zusammen mit dem vom Kunden unterzeichneten Arbeitsrapport kann bei vorheriger Absprache die Zahlung innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen. Dem Geschäftspartner wird dabei ein Skonto-Betrag\nvon 2% von der Rechnung abgezogen.\n\n7. Kündigung\nIst das Auftragsende gemäss Ziffer 3 definiert, endet der Vertrag automatisch, ohne\nKündigung, nach Ablauf der vorgesehenen Dauer.\nEs gelten für befristete und unbefristete Aufträge folgende Kündigungsfristen:\nProbezeit: …\nNach Probezeit: …\nDie Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss von Seiten des Geschäftspartners\nbis spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Kündigungsfrist bei D AG eintreffen,\ndamit D AG den Kundenvertrag ebenfalls fristgerecht kündigen kann. Ist es D AG aufgrund einer späten Kündigung durch den Geschäftspartner nicht möglich, die Kündigungsfrist mit dem Kunden einzuhalten, verlängert sich die Kündigungsfrist für den\nGeschäftspartner entsprechend.\n\n…\"\nIn der Steuererklärung 2008 deklarierte der Pflichtige Nettolöhne von\nFr. 31'688.- (Bank E; 1. Januar - 31. März 2008) und Fr. 96'477.- (C GmbH; 1. April -\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n-4-\n\n31. Dezember 2008), insgesamt Fr. 128'165.-. Mit Auflage vom 2. Juli 2010 lud der\nSteuerkommissär den Pflichtigen ein, folgende Unterlagen einzureichen:\n\n\"- Im 2008 gültiger Arbeitsvertrag mit sämtlichen Zusatzvereinbarungen mit der C\nGmbH;\n\n- Bilanz per 31.12.2008 und Erfolgsrechnung pro 2008 der C GmbH;\n\n- Der Lohnausweis 2008 der C GmbH weist einen Quellensteuerabzug von Fr.\n14'571.- aus. Eine entsprechende Zahlung ist bei der Dienstabteilung Quellensteuer bis dato nicht eingegangen. Bitte weisen Sie die Zahlung der Quellensteuer in der Höhe von Fr. 14'571.- an die Dienstabteilung Quellensteuer mittels\nBankbeleg nach oder liefern Sie eine schriftliche Begründung, warum entgegen\ndem ausgestellten Lohnausweis der C GmbH keine Quellensteuer an die\nDienstabteilung Quellensteuer bezahlt wurde.\n\n- Die D AG in Winterthur meldete uns einen Bruttolohn von rund\nFr. 174'000.-. Wir bitten Sie deshalb um sämtliche im Jahr 2008 gültigen Verträge\ninklusive Zusatzvereinbarungen, welche Sie mit der D AG in Winterthur abgeschlossen haben.\"\n\nNachdem der Pflichtige dieser Aufforderung am 8. Juli 2010 nachgekommen\nwar, schätzte ihn der Steuerkommissär am 3. November 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen Fr. Fr. 174'500.- und einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 23'000.- ein. Der gleichentags erlassene Hinweis Direkte Bundessteuer 2008 bezifferte das steuerbare Einkommen auf Fr. 175'200.-; die formelle Veranlagung erging am 2. Februar 2011. Dabei ging der Steuerkommissär anstelle eines von der C GmbH deklarierten Bruttoerwerbseinkommens von Fr. 106'439.-\nvon einem solchen von Fr. 174'247.- aus, das die D AG der Dienstabteilung Quellensteuer gemeldet hatte.\n\nB. Die vom Pflichtigen hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das kantonale\nSteueramt am 6. Juli 2011 teilweise gut und ermässigte das steuerbare Einkommen\nauf Fr. 165'200.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 164'500.- (Staats- und Gemeindesteuern).\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 8. August 2011 liess der Pflichtige dem\nSteuerrekursgericht beantragen, \"das Erwerbseinkommen … aus seiner Tätigkeit bei\nder C GmbH sei im Jahr 2008 auf Fr. 96'477.- (statt Fr. 164'285.- gemäss dem ange-\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n-5-\n\nfochtenen Einspracheentscheid) festzusetzen\". Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.\n\nIn seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 2. September 2011 schloss das\nkantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nAuf die Begründung des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen ist,\nsoweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}