{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-141_2012-02-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_141_zy.pdf", "Checksum": "228f543af2a5510edc7e38ab1ca816af"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.141", "ST.2011.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.02.2012 DB.2011.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Sachverhalt: Der Pflichtige arbeitet als Software-Entwickler in einem grossen schweizerischen Unternehmen. Zwischen diesen beiden Parteien besteht kein Arbeitsvertrag; vielmehr hat das schweizerische Unternhmen einen Vertrag mit einem Personalverleiher betreffend den Einsatz des Pflichtigen abgeschlossen. Auch der Personalverleiher ist nicht Vertragspartei des Pflichtigen, sondern hat - mit dem erklärten Zweck, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen - einen \"Support-Vertrag\" mit einer GmbH abgeschlossen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Pflichtige ist.\nErwägungen: Bestätigung des Einspracheentscheids, wonach die Zwischenschaltung der GmbH eine Steuerumgehung darstellt. Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. 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Die Leistungen des Personalverleihers an die GmbH sind daher als Erwerbseinkommen des Pflichtigen zu würdigen. | Art. 109 ff. DBG; §§ 119 ff. StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n\nEntscheid\n\n8. Februar 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Marcus Thalmann, Steuerrichter\nAlexander Widl und Gerichtsschreiber Fabian Steiner\n\nIn Sachen\n\nA\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\nvertreten durch RA lic.iur. Beat Rüedi,\nAnwaltskanzlei Lindtlaw,\nObstgartenstrasse 7, Postfach, 8042 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Stadt Zürich,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) war in der Steuerperiode 2008 als Senior\nSoftware-Entwickler bei der B AG, Zürich, tätig. Ferner ist der Pflichtige Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der am ……… 2008 gegründeten C GmbH. Letztere\nschloss (im Gründungsstadium) mit der D DG, Winterthur folgenden \"Support-Vertrag\":\n\n\"1. Auftragsgegenstand\nDer Geschäftspartner C GmbH stellt die unter '4. Ausführender Mitarbeiter' genannte\nPerson für die unter '2. Auftragsbeschreibung' genannte Aufgabe zur Verfügung. Der\nEinsatz erfolgt im Unterauftrag von D AG mit Arbeitsplatz beim Kunden der D AG. Die\nTätigkeit erfolgt gemäss den Anweisungen des Kunden von D AG.\n\n2. Auftragsbeschreibung\nEinsatzfirma: B AG\nArbeitsort: Zürich\nStellenbezeichnung: Senior Software-Entwickler\nAufgabe: Java, WebSphere, Webentwicklung\n\n3. Auftragsdauer und Einsatzzeiten\nAuftragsbeginn: 1. April 2008\nAuftragsende: unbefristet\nArbeitspensum: 100% (entspricht 8.25 Stunden pro Tag. Mehr als 10 Überstunden pro Monat müssen schriftlich vom Kunden bewilligt werden.)\n\nDie täglichen Einsatzzeiten richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten. Nachtund Wochenendeinsätze sind möglich. Abweichungen von den regelmässigen Einsatzzeiten werden mit dem D AG-Kunden geplant und abgesprochen.\n\nFerien können nur in Absprache und mit Einwilligung des Kunden bezogen werden.\n\n4. Ausführender Mitarbeiter\nDie Aufgaben werden durch Herrn A ausgeführt.\n\nDer Geschäftspartner übernimmt sämliche arbeitsrechtliche Verpflichtungen inkl. Zahlung der Sozialabgaben.\n\n5. Organisation\nDer Projektleiter/Vorgesetzte des Kunden hat das Weisungsrecht gegenüber dem ausführenden Mitarbeiter/Geschäftspartner.\nDer Einsatzplan erfolgt in Absprache und richtet sich nach Möglichkeiten und Gegebenheiten beider Parteien. Der Geschäftspartner führt einen Tätigkeitsrapport/Arbeitsrapport gemäss Usanz des Kunden (oder D AG). Der Tätigkeitsrapport ist\nvom Mitarbeiter/Geschäftspartner spätestens am dritten Arbeitstag jedes Folgemonats\nder zuständigen Stelle beim Kunden unaufgefordert zur Visierung vorzulegen und innert fünf Tagen an D AG weiterzuleiten. Für die Erbringung des vom Kunden unterzeichneten Tätigkeitsrapports ist der Geschäftspartner verantwortlich.\n\n2 DB.2011.141\n2 ST.2011.210\n-3-\n\n6. Entschädigung\nDie Entschädigung beträgt Fr. 110.- pro Einsatz-Stunde (exkl. MWSt). Dieser Ansatz\ngilt auch für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.\n\nDer vereinbarte Stundenansatz beinhaltet:\n- Fahrtspesen zum Arbeitsort des Kunden von D AG\n- Essensspesen und andere Spesen am Arbeitsort des Kunden\n- sämtliche Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge)\n- Ferien-, Frei- und Feiertagsentschädigungen\n- Kinderzulagen\n- Entschädigung für Arbeitsausfälle in Folge Krankheit, Unfall, Invalidität,\nSchwangerschaft, Niederkunft, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz u.a.\n\nSpesenregelung:\nSpesen können nur für Geschäftsreisen im Auftrag des Kunden und nach vorgängiger\nAbsprache (gemäss Spesenreglement des Kunden) geltend gemacht werden. Für\nFahrten und Unterkunft im Auftrag des Kunden werden die Spesen allenfalls vom Kunden direkt übernommen. Die Ansätze erfolgen nach vorheriger Absprache mit dem D\nAG-Kunden und können allenfalls dem Geschäftspartner direkt ausbezahlt werden.\n\n"}