4. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an sie nicht erfüllt (Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). 1 DB.2011.133 - 13 - Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. […] 1 DB.2011.133