Dies ergibt sich unmittelbar aus der Rechtsfolge bei Verletzung der Sperrfrist, nämlich Eintritt der (Verrechnungs-) Steuerfolgen wie bei formeller Liquidation der G AG vor Vollzug des Umtauschangebots. Der dort verwendete Begriff der Liquidation hat demnach mit dem Zustand der "faktischen Liquidation", welcher eine hier zu beurteilende Verlustverrechnung ausschliesst, nichts zu tun; die beiden Begriffe beziehen sich auf ganz andere rechtliche Problemkreise. Die Verneinung einer Liquidationsdividende sagt überhaupt nichts darüber aus, ob bei der betreffenden Gesellschaft von einem faktisch liquidierten Zustand auszugehen war oder nicht.