Wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, ging es dort um die Frage, ob die Transaktion (Erwerb der G AG durch die F AG gegen Anteile am Anlagefonds sowie Übernahme des Anlagegeschäfts durch diesen) zur Ausschüttung von Reserven der G AG in Form einer Liquidationsdividende an die Anteilsinhaber führt, was unter den dort angeführten Voraussetzungen verneint wurde. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Rechtsfolge bei Verletzung der Sperrfrist, nämlich Eintritt der (Verrechnungs-) Steuerfolgen wie bei formeller Liquidation der G AG vor Vollzug des Umtauschangebots.