Die Rulinganfrage enthält keine Anfrage im Bezug auf die Zulässigkeit der Verlustverrechnung bei der Pflichtigen nach der fusionsweisen Übernahme der G AG. Die bestehenden Vorjahresverluste der G AG und die diesbezüglichen Absichten der Pflichtigen werden vielmehr mit keinem Wort erwähnt. Die Pflichtige legt nicht dar, weshalb die für die direkte Bundessteuer zuständige Behörde deshalb diese Frage überhaupt hätte prüfen sollen. Aus der Unterzeichnung des Rulings durch die Steuerbehörde kann damit nicht abgeleitet werden, sie habe der streitigen Verlustverrechnung zugestimmt. Damit stellt das Ruling insofern aber auch keine taugliche Vertrauensgrundlage dar.