Wie erwähnt, muss im Rahmen des Antragserfordernises zumindest der steuerrechtliche Tatbestand, unter welchen der Sachverhalt subsumiert werden soll, hinreichend klar hervorgehen, denn es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörde sein, einen unterbreiteten Sachverhalt auf alle möglichen Steuerfolgen hin zu analysieren. Wird der Steuerbehörde als Teil einer umfangreichen Eingabe ein Sachverhalt unterbreitet und diese um Beurteilung ganz bestimmter Steuerfolgen des Sachverhalts ersucht, kann aus der oppositionslosen Unterzeichnung der Anfrage durch die Steuerbehörde nicht gefolgert werden, sie habe damit alle sonst noch denkbaren