- Die G AG ist auch während dieser Sperrfrist frei, mit anderen Tochtergesellschaften der F AG zu fusionieren. Wird die übernommene Gesellschaft mit der [Pflichtigen] fusioniert, ist die Entnahme der am Fusionsstichtag bestehenden offenen Reserven der A AG und der stillen Reserven (…) der von der A AG gehaltenen Portfoliobeteiligungen (…) jederzeit zulässig. - (…)