Abgesehen vom Absorptions- und Ausschüttungsverbot im Rahmen dieser Sperrfrist werden der G AG (bzw. der Gesellschaft, welche die G AG mit einer Barabfindung übernimmt) keine weiteren Auflagen gemacht. Im Sinne einer Klarstellung wird somit festgestellt, dass insbesondere folgende Handlungen zulässig sind: