In diesem Sinne wird der F AG und der G AG eine fünfjährige Sperrfrist auferlegt. Sollte gegen diese Sperrfrist verstossen werden, würde die geplante Transaktion als stellvertretende Liquidation qualifiziert und hätte jene Steuerfolgen, die mit einer formellen Liquidation der G AG vor Vollzug des Umtauschangebots in Anwendung der im Zeitpunkt des Verstosses anwendbaren rechtlichen Bestimmungen verbunden gewesen wäre.