b) Mit Eingabe vom 16. November 2007 unterbreiteten die G AG und die L-Gruppe die streitbetroffene Transaktion (Übernahme der Ersteren durch die L-Gruppe) der ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Aufsicht Kantone, sowie dem kantonalen Steueramt zur Genehmigung, welche auch erteilt wurde. Die Pflichtige stützt sich für die streitige Frage der Verlustverrechnung nach der fusionsweisen Übernahme auf Ziff. 4.6 "Sperrfrist" der Anfrage: 1 DB.2011.133 - 11 -