cc) Anfragen auf einen solchen Vorentscheid müssen einen Antrag enthalten, woraus sich die zu klärenden Rechtsfragen ergeben, und eine Schilderung des massgebenden Sachverhalts. Der Sachverhalt muss konkret, korrekt und vollständig dargelegt werden (Peter Eisenring, Vorgängige Auskünfte von Steuerbehörden in der Schweiz in: ASA 68, 115 f.; Morf/Müller/Amstutz, Schweizer Steuerruling - Erfolgsmodell und Werthaltigkeit, in: ST 2008, S. 814 Ziff. 4.2.1; vgl. auch Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater, ST 2003, 1113). Alles, was auf die Beurteilung Einfluss hat, muss offen gelegt werden, d.h. es dürfen keine gezielten Unterlassungen erfolgen.