Was den zweiten Schritt betrifft, stellte sich dort die Frage der Stempelsteuerpflicht gar nicht. Bei der Übernahme der G AG durch die Pflichtige handelte es sich eben gerade nicht um einen Mantelhandel. bb) Ebenfalls nicht weiter hilft der Pflichtigen, dass sie selbst unbestritten nicht als faktisch liquidierte Gesellschaft zu betrachten ist. Massgebend sind die Verhältnisse bei der G AG zwischen dem Datum der Aufgabe ihres Anlagegeschäfts am … 2008 und der am … 2008 vollzogenen Übernahme per … 2008. Da die Pflichtige vor der Übernahme keine Geschäftstätigkeit mehr ausübte, trug sie an die Unternehmenstätig-