Welche Gründe die für die Stempelsteuern zuständigen Steuerbehörden der ESTV dazu bewogen haben, beim ersten Schritt von einer Unterstellung der Transaktion unter die Stempelsteuer abzusehen, ist nicht bekannt. Es kann durchaus auch sein, dass die Frage der liquiden Form gar nicht zu prüfen war, weil die Gesellschaft bis zur Handänderung ja aktiv tätig und schon von daher kein Mantelhandel anzunehmen war. Auf dieser unklaren Grundlage lassen sich demnach schlechterdings keine Schlüsse für eine einheitliche Praxis ziehen. Was den zweiten Schritt betrifft, stellte sich dort die Frage der Stempelsteuerpflicht gar nicht.