Vorliegend liegen zwei voneinander abzugrenzende Transaktionen vor: In einem ersten Schritt wurde die G AG von der F AG erworben und gleichzeitig ihre Unternehmenstätigkeit an den K Anlagefonds übertragen, und in einem zweiten Schritt wurde sie mit der Pflichtigen als ihre Schwestergesellschaft fusioniert. Welche Gründe die für die Stempelsteuern zuständigen Steuerbehörden der ESTV dazu bewogen haben, beim ersten Schritt von einer Unterstellung der Transaktion unter die Stempelsteuer abzusehen, ist nicht bekannt.