Art. 5 Abs. 2 lit. b StAG stellt den Handwechsel der Mehrheit der Aktien (…) an einer inländischen Gesellschaft (…), die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist, der (steuerauslösenden) Begründung von Beteiligungsrechten gleich. Art. 5 Abs. 2 lit. b StAG versteht unter Handwechsel nur eine zivilrechtliche Handänderung, mithin einen Mantelhandel; eine "Mantelfusion" wird davon nicht erfasst (Duss/von Ah/Sieber, Art. 5 N 82 und 94 f StAG).