Vorweg ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid nur verlangt hat, dass auf ein entsprechendes Ruling, welches von der ESTV bestätigt wurde, auch bei der Beurteilung der direkten Bundessteuer eingegangen werde; von einer Verbindlichkeit des Entscheids bezüglich der Stempelsteuern für die anderen Bundessteuern ist dort nicht die Rede. Aber selbst wenn man hier versucht, im Interesse einer "einheitlichen und kohärenten Behandlung der verschiedenen Bundessteuern" am Entscheid der Stempelsteuern anzuknüpfen, läuft man damit im vorliegenden Fall ins Leere: