b) Was die Pflichtige dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig: aa) Sie macht geltend, dass gestützt auf den neuen bundesgerichtlichen Entscheid BGr, 16. Juni 2010, 2C_79/2010 die stempelsteuerliche Sicht auch für die direkte Bundessteuer massgebend sei. Die für die Stempelsteuer zuständige Abteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung habe hier durch ihr Einverständnis zur Rulinganfrage entschieden, dass keine "stellvertretende Liquidation" erfolgt sei, und dieser Entscheid sei demnach nach der neuesten Bundesgerichtspraxis auch für die übrigen Steuerbehörden verbindlich.