Zu diesem Zweck wollte man offenkundig nicht nur die Vermögensanlagen, sondern auch den Kreis der bisherigen Investoren möglichst unverändert in den Anlagefonds überführen. Hierzu musste notwendigerweise auch ein Tausch auf der Ebene der Anteilsinhaber stattfinden; ein blosser Kauf der Anlagen von der G AG hätte nicht genügt. Demnach war die G AG bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion noch aktiv im Anlagegeschäft tätig; mit der koordinierten Übernahme dieses Geschäfts und dem Aktienkauf am … 2008 wurde sie letztlich durch einen Akt erworben und – soweit es die bisherige Geschäftstätigkeit betrifft – stillgelegt.