a) Die G AG diente als Vermögensanlage für Investoren im Bereich J. Die Geschäftsführung bzw. das Portfoliomanagement erfolgte durch eine beauftragte externe Gesellschaft. Mithin war sie als eine Gesellschaft zu betrachten mit komplex strukturiertem Portefeuille, welches aktiv verwaltet und überwacht werden musste. Dieses Anlagegeschäft sollte neu von einem K Anlagefonds wahrgenommen werden, wobei auch der Vertrag mit der externen Geschäftsführung/dem Portfoliomanagement auf diesen überging. Zu diesem Zweck wollte man offenkundig nicht nur die Vermögensanlagen, sondern auch den Kreis der bisherigen Investoren möglichst unverändert in den Anlagefonds überführen.