Zulässig ist die Verlustverrechnung allerdings, wenn eine Gesellschaft nach einer Phase der Inaktivität mit einem neuen Zweck reaktiviert wird, sofern die neue Geschäftstätigkeit durch die gleiche Gesellschaft unter den gleichen Beherrschungsverhältnissen erfolgt (BGr, 17. März 2008, 2A.129/2007). c) Wie generell jede Rechtsausübung steht die Verlustverrechnung ausserdem unter dem Vorbehalt des Missbrauchsverbots. So ist sie namentlich ausgeschlossen, wo eine Steuerumgehung vorliegt, was insbesondere beim so genannten Mantel-