Dieser für die Stempelsteuer entwickelten Betrachtungsweise ist auch für die direkte Bundessteuer zuzustimmen. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann sich mit anderen Worten nicht darauf berufen, dass das Halten von Vermögenswerten ohnehin zu ihrem Geschäftsbereich gehört; vielmehr ist davon auszugehen, dass das blosse passive Halten liquider Vermögenswerte auch bei ihr keine Geschäftstätigkeit mehr darstellt und sie damit als faktisch liquidiert zu betrachten ist.