Die Unterscheidung zwischen einer aktiven Verwaltung und dem passiven Halten von Aktiven beruht auf Kriterien, die durch die Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel entwickelt wurden. Demnach ist insbesondere abzustellen auf die Häufigkeit der Transaktionen, die Kurzfristigkeit der Investitionen, die Komplexität der Transaktionen und die damit verbundenen Risiken sowie eine allfällige Fremdfinanzierung. Dieser für die Stempelsteuer entwickelten Betrachtungsweise ist auch für die direkte Bundessteuer zuzustimmen.