gilt sie dies nicht nur dann, wenn ihr sämtliche Aktiven entzogen werden, sondern auch dann, wenn ihr zwar einige Aktiven (wie z.B. Bankguthaben, flüssige Mittel oder Guthaben gegenüber Aktionären) verbleiben, im Übrigen aber die wirtschaftliche Substanz entzogen wird. Besondere Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Vermögensverwaltungsgesellschaften (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., 2001, S. 708; Eckert/Piguet, Art. 5 N 68 ff zur nachstehend wiedergegebenen Praxis bei der Stempelsteuer). Diese können ihrer Natur nach bereits ausschliesslich liquide Aktiven aufweisen.