Allgemein ist eine Gesellschaft faktisch liquidiert, wenn sie den Geschäftsbetrieb einstellt, ihre Aktiven veräussert oder verwertet und den Erlös nicht wieder investiert, sondern unter den Beteiligten verteilt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 125 ff DBG, auch zum Folgenden). Indessen 1 DB.2011.133 -5-