Art. 5 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StAG) stellt den Handwechsel der Mehrheit der Aktien (…) an einer inländischen Gesellschaft (…), die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist, der (steuerauslösenden) Begründung von Beteiligungsrechten gleich. Die Umschreibung des Begriffs der liquiden Form entspricht im Wesentlichen demjenigen der direkten Bundessteuer, weshalb die diesbezügliche Praxis zur Auslegung herangezogen werden kann (Duss/von Ah/Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, 2006, Art. 5 N 85 StAG;