b) Die Verlustverrechnung gemäss Art. 67 DBG wird bei einer Fusion entsprechend dem Normsinn der angeführten Bestimmungen nicht zugelassen, wenn die übernommene Gesellschaft bereits vor der Fusion wirtschaftlich (faktisch) liquidiert oder in liquide Form gebracht war oder wenn sie kurze Zeit nach der Übernahme wirtschaftlich liquidiert bzw. eingestellt wird (Höhn/Waldburger, S. 544 f.). In diesen Fällen fehlt es an der betrieblichen beziehungsweise wirtschaftlichen Kontinuität, die nach Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen Verlustverrechnung vorausgesetzt ist. In einem solchen Fall erübrigt es sich auch, die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung zu prüfen.