gemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei diese rechtliche Würdigung auch für die direkten Steuern massgeblich. Selbst wenn aber das kantonale Steueramt nicht an das Ruling gebunden wäre und der Sachverhalt bundessteuerrechtlich materiell geprüft würde, sei zu schliessen, dass keine Liquidation stattgefunden habe. Zudem sei fraglich, ob ausserhalb der Fälle von Steuerumgehung überhaupt die Verlustverrechnung verweigert werden könne. Das kantonale Steueramt schloss am 5. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde, ebenso am 6. Oktober 2011 die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die Kammer zieht in Erwägung: