rin. Mit dem Ruling habe das kantonale Steueramt zumindest implizit festgestellt, dass keine Liquidation der übernommenen Gesellschaft (G AG) stattgefunden habe; dieser Entscheid sei verbindlich. Damit sei implizit auch die Verlustverrechnung als zulässig erklärt worden. Weiter sei im Rahmen des Vorbescheids die Transaktion hinsichtlich der Stempelsteuern eingehend durchleuchtet und nicht als Liquidation beurteilt worden; gemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei diese rechtliche Würdigung auch für die direkten Steuern massgeblich.