Im Revisionsbericht vom 16. Dezember 2010 kam der Bücherrevisor zum Schluss, dass die Verrechnung der von der G AG stammenden Verluste nicht zugelassen werden könne, da Letztere vor der Übernahme in liquide Form gebracht worden sei. Entsprechend wurde die Pflichtige am 9. März 2011 für die direkte Bundessteuer 1.1. – 31.12.2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. ….- und einem Eigenkapital von Fr. ….- veranlagt. B. Hiergegen liess die Pflichtige am 8. April 2011 Einsprache erheben und beantragen, sie gemäss Steuererklärung zu veranlagen. Das kantonale Steueramt wies das Rechtsmittel am 29. Juni 2011 ab.