In ihrer Steuererklärung 1.1. – 31.12.2008 brachte die Pflichtige Vorjahresverluste von Fr. ….- (inklusive diejenigen der G AG) zur Verrechnung und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'954'450.- sowie ein Eigenkapital von Fr. ….-. Am 22. – 26. März 2010 führte das kantonale Steueramt bei ihr eine Buchprüfung durch. Im Revisionsbericht vom 16. Dezember 2010 kam der Bücherrevisor zum Schluss, dass die Verrechnung der von der G AG stammenden Verluste nicht zugelassen werden könne, da Letztere vor der Übernahme in liquide Form gebracht worden sei.