{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-133_2011-11-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_133_vd.pdf", "Checksum": "b348d52b2f8eecb0ab911cfa66178fc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "093d8cc9c6e89d444e1a6a66d164157c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV\n\n Wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, ging es dort um die Frage, ob die\nTransaktion (Erwerb der G AG durch die F AG gegen Anteile am Anlagefonds sowie\nÜbernahme des Anlagegeschäfts durch diesen) zur Ausschüttung von Reserven der\nG AG in Form einer Liquidationsdividende an die Anteilsinhaber führt, was unter den\ndort angeführten Voraussetzungen verneint wurde. Dies ergibt sich unmittelbar aus der\nRechtsfolge bei Verletzung der Sperrfrist, nämlich Eintritt der (Verrechnungs-)\nSteuerfolgen wie bei formeller Liquidation der G AG vor Vollzug des Umtauschangebots. Der dort verwendete Begriff der Liquidation hat demnach mit dem Zustand der\n\"faktischen Liquidation\", welcher eine hier zu beurteilende Verlustverrechnung ausschliesst, nichts zu tun; die beiden Begriffe beziehen sich auf ganz andere rechtliche\nProblemkreise. Die Verneinung einer Liquidationsdividende sagt überhaupt nichts darüber aus, ob bei der betreffenden Gesellschaft von einem faktisch liquidierten Zustand\nauszugehen war oder nicht. Es kann deshalb auch nicht die Rede davon sein, dass die\nAnnahme einer \"faktischen Liquidation\" vorliegend zu einem widersprüchlichen Ergebnis führt. Soweit die Pflichtige dennoch entsprechende Folgerungen zieht, ist ihr nicht\nzu folgen.\n\n4. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und sind die\nVoraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an sie nicht erfüllt\n(Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).\n\n1 DB.2011.133\n- 13 -\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.133\n"}