{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-133_2011-11-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_133_vd.pdf", "Checksum": "b348d52b2f8eecb0ab911cfa66178fc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "093d8cc9c6e89d444e1a6a66d164157c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV\n\n b) Mit Eingabe vom 16. November 2007 unterbreiteten die G AG und die\nL-Gruppe die streitbetroffene Transaktion (Übernahme der Ersteren durch die\nL-Gruppe) der ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,\nStempelabgaben, Abteilung Aufsicht Kantone, sowie dem kantonalen Steueramt zur\nGenehmigung, welche auch erteilt wurde. Die Pflichtige stützt sich für die streitige Frage der Verlustverrechnung nach der fusionsweisen Übernahme auf Ziff. 4.6 \"Sperrfrist\"\nder Anfrage:\n\n1 DB.2011.133\n- 11 -\n\n\"Die geplante Transaktion sowie die Umsetzung der Absichten von L stellen\ninsbesondere keine indirekte Teilliquidation, keine Steuerumgehung und keine\nstellvertretende Liquidation der G AG dar. Eine stellvertretende Liquidation liegt\njedoch nur dann nicht vor, wenn die F AG die G AG (…) innerhalb von fünf Jahren seit dem Stichtag nicht absorbiert und die G AG an die F AG keine offenen\noder stillen Reserven, welche im Zeitpunkt des Umtausches bereits vorhanden\nwaren, aktienrechtlich formell ausschüttet. In diesem Sinne wird der F AG und\nder G AG eine fünfjährige Sperrfrist auferlegt. Sollte gegen diese Sperrfrist verstossen werden, würde die geplante Transaktion als stellvertretende Liquidation\nqualifiziert und hätte jene Steuerfolgen, die mit einer formellen Liquidation der\nG AG vor Vollzug des Umtauschangebots in Anwendung der im Zeitpunkt des\nVerstosses anwendbaren rechtlichen Bestimmungen verbunden gewesen wäre.\n\nAbgesehen vom Absorptions- und Ausschüttungsverbot im Rahmen dieser\nSperrfrist werden der G AG (bzw. der Gesellschaft, welche die G AG mit einer\nBarabfindung übernimmt) keine weiteren Auflagen gemacht. Im Sinne einer\nKlarstellung wird somit festgestellt, dass insbesondere folgende Handlungen\nzulässig sind:\n\n- Die G AG ist auch während dieser Sperrfrist frei, mit anderen Tochtergesellschaften der F AG zu fusionieren. Wird die übernommene Gesellschaft mit der\n[Pflichtigen] fusioniert, ist die Entnahme der am Fusionsstichtag bestehenden\noffenen Reserven der A AG und der stillen Reserven (…) der von der A AG gehaltenen Portfoliobeteiligungen (…) jederzeit zulässig.\n- (…)\n\nc) aa) Wie erwähnt, muss im Rahmen des Antragserfordernises zumindest der\nsteuerrechtliche Tatbestand, unter welchen der Sachverhalt subsumiert werden soll,\nhinreichend klar hervorgehen, denn es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörde sein,\neinen unterbreiteten Sachverhalt auf alle möglichen Steuerfolgen hin zu analysieren.\nWird der Steuerbehörde als Teil einer umfangreichen Eingabe ein Sachverhalt unterbreitet und diese um Beurteilung ganz bestimmter Steuerfolgen des Sachverhalts ersucht, kann aus der oppositionslosen Unterzeichnung der Anfrage durch die Steuerbehörde nicht gefolgert werden, sie habe damit alle sonst noch denkbaren\nsteuerrechtlichen Folgerungen abgesegnet. Eine entsprechende steuerrechtliche Beurteilung hat diesfalls nämlich gar nicht stattgefunden.\n\n1 DB.2011.133\n- 12 -\n\nDie Rulinganfrage enthält keine Anfrage im Bezug auf die Zulässigkeit der\nVerlustverrechnung bei der Pflichtigen nach der fusionsweisen Übernahme der\nG AG. Die bestehenden Vorjahresverluste der G AG und die diesbezüglichen Absichten der Pflichtigen werden vielmehr mit keinem Wort erwähnt. Die Pflichtige legt nicht\ndar, weshalb die für die direkte Bundessteuer zuständige Behörde deshalb diese Frage\nüberhaupt hätte prüfen sollen. Aus der Unterzeichnung des Rulings durch die Steuerbehörde kann damit nicht abgeleitet werden, sie habe der streitigen Verlustverrechnung zugestimmt. Damit stellt das Ruling insofern aber auch keine taugliche Vertrauensgrundlage dar.\n\nbb) Daran ändert auch der Passus über die \"stellvertretende Liquidation\" unter\nder Überschrift \"Sperrfrist\" nichts.\n\n"}