{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-133_2011-11-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_133_vd.pdf", "Checksum": "b348d52b2f8eecb0ab911cfa66178fc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "093d8cc9c6e89d444e1a6a66d164157c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV\n\n 1 DB.2011.133\n-9-\n\nkeit nach der fusionsweisen Übernahme lediglich durch ihren Wert bei; an einer irgendwie gearteten unternehmerischen Kontinuität fehlte es.\n\n3. Es stellt sich damit die Frage, ob das erwähnte Ruling der Verweigerung\nder Verlustverrechnung entgegen steht.\n\na) aa) Die Bundesverfassung statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben\neinerseits in Art. 5 Abs. 3 als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten sowie\nandererseits in Art. 9 als grundrechtlichen Anspruch des Privaten gegenüber dem\nStaat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 387\nmit Hinweisen).\n\nbb) Zwar verlangt das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach Massgabe der vom Gesetz abweichenden Auskunft entscheiden. Indessen kann eine unrichtige behördliche Auskunft\nunter gewissen Umständen eine Vertrauensgrundlage bilden. Dies gilt auch für das\nSteuerrecht (BGr, 1. November 2000, 2A.46/2000). Voraussetzung dafür bildet, dass\nsich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende\nAngelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür\nzuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten\ndurfte (BGE 127 I 36 mit Hinweisen), dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft\nnicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne\nNachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage\nzur Zeit der Verwirklichung des Tatbestands noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der\nAuskunftserteilung (BGE 121 II 473, 479 mit Hinweisen). Das kantonale Steueramt hat\ndiese Praxis in einem Merkblatt festgehalten und führt übereinstimmend damit aus,\nwenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, werde die mit dem Vorentscheid\n– auch Steuerruling bzw. Verständigung zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden genannt – festgelegte steuerliche Beurteilung im Einschätzungsverfahren nicht\nmehr in Wiedererwägung gezogen, auch wenn sich die Auskunft im Nachhinein als\nunrichtig herausstellen sollte (Ziff. C. IV. Abs. 2 des Merkblatts vom 13. Oktober 2008,\nZStB I Nr. 30/500). Eine Auskunft bzw. ein diesbezüglicher Vorentscheid entfaltet seine\nWirkung erst im nachfolgenden Veranlagungsverfahren. Er erlangt Rechtswirkungen,\nwenn und soweit dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist.\n\n1 DB.2011.133\n- 10 -\n\ncc) Anfragen auf einen solchen Vorentscheid müssen einen Antrag enthalten,\nworaus sich die zu klärenden Rechtsfragen ergeben, und eine Schilderung des massgebenden Sachverhalts. Der Sachverhalt muss konkret, korrekt und vollständig dargelegt werden (Peter Eisenring, Vorgängige Auskünfte von Steuerbehörden in der\nSchweiz in: ASA 68, 115 f.; Morf/Müller/Amstutz, Schweizer Steuerruling - Erfolgsmodell und Werthaltigkeit, in: ST 2008, S. 814 Ziff. 4.2.1; vgl. auch Verhaltenskodex für\nSteuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater, ST 2003, 1113). Alles, was auf die\nBeurteilung Einfluss hat, muss offen gelegt werden, d.h. es dürfen keine gezielten Unterlassungen erfolgen. Sachverhaltslücken, die für die Beurteilung von Rulinganträgen\nnicht relevant sind, sind dagegen nicht schädlich. Bei schriftlichen Rulinganfragen obliegt es aber auch der Steuerbehörde, zu beurteilen, ob der Sachverhalt ausreichend\ngeschildert ist, um die Anträge zu behandeln. Denn mit der Unterzeichnung des Rulings bekräftigen die Steuerbehörden grundsätzlich nicht nur, dass sie mit der steuerlichen Qualifikation und den Anträgen einverstanden sind, sondern auch, dass der geschilderte Sachverhalt für die Beurteilung der Anträge ausreichend war. Folglich\nkönnen die Steuerbehörden bei ausführlichen schriftlichen Rulinganfragen in der Regel\nnicht im Nachhinein argumentieren, dass der Sachverhalt zu wenig ausführlich war\n(Morf/Müller/Amstutz, S. 813 ff.).\n\ndd) Selbst wenn all diese Voraussetzungen einer vorgängigen Auskunftserteilung erfüllt sind, müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch das\nInteresse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger diesem unterziehen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,\n2010, N 696 mit Hinweisen).\n\n"}